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   AG Aachen, 23.12.2019 - 118 C 16/19   

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AG Aachen, 23.12.2019 - 118 C 16/19 (https://dejure.org/2019,63258)
AG Aachen, Entscheidung vom 23.12.2019 - 118 C 16/19 (https://dejure.org/2019,63258)
AG Aachen, Entscheidung vom 23. Dezember 2019 - 118 C 16/19 (https://dejure.org/2019,63258)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anfechtung von Beschlüssen einer Wohnungseigentümerversammlung; Auseinandersetzung über die gesetzliche Kostenverteilung nach § 16 Abs. 2 WEG nach durchgeführten Sanierungsmaßnahmen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 16.11.2012 - V ZR 9/12

    Wohnungseigentum: Auslegung einer in der Teilungserklärung getroffenen Regelung

    Auszug aus AG Aachen, 23.12.2019 - 118 C 16/19
    In den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen zu den Aktenzeichen V ZR 9/12 und V ZR 163/17 hätten die Teilungserklärungen auch nicht deutlich gemacht, dass sie sich auch auf das Gemeinschaftseigentum beziehen und dann konstruktive Dinge mit enthalten.

    Auch unter Berücksichtigung der am Sinn und Zweck der Teilungserklärung orientierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu Balkonen (BGH, Urteil vom 16.11.2012, Az.: V ZR 9/12 und Urteil vom 4.5.2018, Az.: V ZR 163/17- zitiert nach Juris) und der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 12.5.2004, Aktenzeichen 2 Z BR 001/04 ergibt die Auslegung vorliegend nicht, dass nach § 12 Abs. 1 Satz 2 der Gemeinschaftsordnung der Gebrauch und die Nutzung der Stützen, tragenden Decken und Böden allein dem Sondereigentümer der Einheit 43 beziehungsweise dem Eigentümer der Tiefgarage "zugewiesen" sind.

  • BGH, 04.05.2018 - V ZR 163/17

    Auslegung einer Regelung in der Teilungserklärung hinsichtlich Instandsetzung der

    Auszug aus AG Aachen, 23.12.2019 - 118 C 16/19
    In den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen zu den Aktenzeichen V ZR 9/12 und V ZR 163/17 hätten die Teilungserklärungen auch nicht deutlich gemacht, dass sie sich auch auf das Gemeinschaftseigentum beziehen und dann konstruktive Dinge mit enthalten.

    Auch unter Berücksichtigung der am Sinn und Zweck der Teilungserklärung orientierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu Balkonen (BGH, Urteil vom 16.11.2012, Az.: V ZR 9/12 und Urteil vom 4.5.2018, Az.: V ZR 163/17- zitiert nach Juris) und der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 12.5.2004, Aktenzeichen 2 Z BR 001/04 ergibt die Auslegung vorliegend nicht, dass nach § 12 Abs. 1 Satz 2 der Gemeinschaftsordnung der Gebrauch und die Nutzung der Stützen, tragenden Decken und Böden allein dem Sondereigentümer der Einheit 43 beziehungsweise dem Eigentümer der Tiefgarage "zugewiesen" sind.

  • BayObLG, 12.05.2004 - 2Z BR 1/04

    Kostentragungspflicht bei zwischen Wohnungen und Tiefgaragenstellplätzen

    Auszug aus AG Aachen, 23.12.2019 - 118 C 16/19
    Auch unter Berücksichtigung der am Sinn und Zweck der Teilungserklärung orientierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu Balkonen (BGH, Urteil vom 16.11.2012, Az.: V ZR 9/12 und Urteil vom 4.5.2018, Az.: V ZR 163/17- zitiert nach Juris) und der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 12.5.2004, Aktenzeichen 2 Z BR 001/04 ergibt die Auslegung vorliegend nicht, dass nach § 12 Abs. 1 Satz 2 der Gemeinschaftsordnung der Gebrauch und die Nutzung der Stützen, tragenden Decken und Böden allein dem Sondereigentümer der Einheit 43 beziehungsweise dem Eigentümer der Tiefgarage "zugewiesen" sind.

    Das Gericht verkennt dem Grunde nach nicht, dass eine Gemeinschaftsordnung wie diejenige in der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 12.05.2004 zu den Aktenzeichen 2 Z BR 001/4 und 2 Z BR 1/04 eine objektbezogene Kostentrennung vorsehen kann.

  • BGH, 28.10.2016 - V ZR 91/16

    Wohnungseigentümergemeinschaft: Kostentragung für Instandsetzung und

    Auszug aus AG Aachen, 23.12.2019 - 118 C 16/19
    Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem durch den Bundesgerichtshof entschiedenen Fall (Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.10.2016, Az. V ZR 91/16 - zitiert nach Juris), in dem lediglich die Instandhaltungslast für Sondernutzungsrechte, gar nicht aber die Kostentragungslast explizit geregelt wurde.
  • BGH, 22.03.2019 - V ZR 145/18

    Umlage der Kosten für die Reparatur der Hebebühnen der Doppelparker und

    Auszug aus AG Aachen, 23.12.2019 - 118 C 16/19
    Auch ist der vorliegende Fall anders zu beurteilen, als der am 22.3.2019 vom Bundesgerichtshof entschiedene Fall zu Mehrfachparkern (Aktenzeichen: V ZR 145/18).
  • LG Köln, 12.11.2020 - 29 S 25/20

    Sondereigentum mit allen Bestandteilen = Gemeinschaftseigentum?

    Auf die Berufung der Berufungskläger wird das Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 23.12.2019 - 118 C 16/19 - teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst:.

    Die Berufungskläger beantragen, 1. unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Aachen vom 23.12.2019 - 118 C 16/19 - werden die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 19.03.2019 der Eigentümergemeinschaft "B Aachen", 52064 Aachen, zu den Tagesordnungspunkten 2.2.1.

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